Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH

(Version Januar 2025)

1. Vorbemerkung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten nur, sofern der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB ist.

2. Geltungsbereich

2.1 Diese AGB gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH Lieferungen oder Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Vertragspartners vorbehaltslos erbringt.

2.2 Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen AGB, die zwischen ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH und dem Vertragspartner zur Ausführung eines Vertrags getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

2.3 Rechte, die ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften über diese AGB hinaus, zustehen, bleiben unberührt.

3. Angebot und Vertragsabschluss

3.1 Angebote von ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliche Angebote bezeichnet sind.

3.2 Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Leistungs- und Verbrauchsangaben sowie sonstige Beschreibungen der Ware aus den zu dem Angebot gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit der Ware dar.

3.3 ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH behält sich an sämtlichen Angebotsunterlagen alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3.4 Der Vertragspartner ist zwei Wochen an seine Bestellung gebunden. Die Bestellung des Vertragspartners wird für ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH dann verbindlich, wenn sie von ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH durch eine schriftliche Auftragsbestätigung bestätigt wurde, sofern nichts Abweichendes geregelt ist. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH nicht verbindlich. Sofern keine Auftragsbestätigung erstellt wird, kann die Annahme der Bestellungen durch ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH auch durch Lieferung oder Ausführung der Leistungen erfolgen.

3.5 Sofern nicht ausdrücklich anderweitig schriftlich vereinbart, beschränkt sich der Vertragszweck gemäß § 434 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf die Lieferung von Waren, die der geschuldeten Beschaffenheit entsprechen. Die geschuldete Beschaffenheit der Ware wird abschließend in den Datenblättern und/oder sonstigen technischen Begleitdokumenten von ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH vereinbart, sofern nichts Anderweitiges bestimmt ist. Soweit nicht ausdrücklich anderweitig schriftlich vereinbart, hat die Ware nicht den objektiven Anforderungen gemäß § 434 Abs. 3 BGB zu entsprechen. Insbesondere ist nicht geschuldet, dass sich die Ware für die gewöhnliche Verwendung eignet und/oder sie eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Vertragspartner erwarten kann unter Berücksichtigung (i) der Art der Sache und (ii) der öffentlichen Äußerungen, die von ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH oder im Auftrag von ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH oder von einer anderen Person in vorhergehenden Gliedern der Vertragskette, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden. Auch muss die Ware nicht der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entsprechen, die oder das ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH dem Vertragspartner vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat.

3.6 Die Ausführung von Bestellungen nach vorzulegenden Unterlagen des Vertragspartners setzt die schriftliche Freigabe durch ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH voraus.

3.7 Der Vertragspartner verpflichtet sich, ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH unaufgefordert unverzüglich zu informieren, wenn sich herausstellen sollte, dass ein vom Vertragspartner bestelltes Produkt außenwirtschaftlichen Beschränkungen unterliegen könnte. Sämtliche ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH aus dem Verstoß gegen diese Verpflichtung entstehenden Kosten und Schäden sind seitens des Vertragspartners zu tragen, sofern der Vertragspartner den Verstoß zu vertreten hat. Die Belieferung des Vertragspartners steht dabei unter dem Vorbehalt eventuell erforderlicher Genehmigungen der zuständigen Behörden (z.B. Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA).

3.8 Geschlossene Verträge verpflichten den Vertragspartner, die bestellten Lieferungen und Leistungen abzunehmen und zu bezahlen.

4. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

4.1 Es gilt der in der Auftragsbestätigung angegebene Preis. Die Preise gelten mangels gesonderter Vereinbarung ab Standort oder Lager von ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH, ab dem der Transportperson die Ware übergeben wird, ausschließlich jeglicher Nebenkosten, wie z. B. Verpackung, Fracht und/oder Versicherung. Sämtliche im In- und ggf. im Ausland anfallenden Nebenkosten, die im Zusammenhang mit der Lieferung anfallen, sind vom Vertragspartner zu tragen. Erhält der Vertragspartner keine Auftragsbestätigung oder enthält diese keine Preisangaben, gilt der zwischen den Parteien vereinbarte Preis. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.

4.2 Erhöht oder senkt sich für Leistungen, die nicht innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden, ein für die Preisbildung maßgeblicher Faktor wie Löhne, Energiekosten und/oder Kosten für Rohmaterial um mehr als 5 % behält sich ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH das Recht vor, die Preise um den Betrag anzupassen, um den sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Liefergegenstände erhöht bzw. gesenkt haben. Sofern von dieser Preisanpassungsklausel Gebrauch gemacht wird, ist ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH auf Verlangen des Vertragspartners verpflichtet, die entstandenen Mehrkosten in geeigneter Weise nachzuweisen. Hat ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH mit dem Vertragspartner die Preise abhängig von bestimmten Preisfaktoren, wie z. B. Rohstoffpreisen, vereinbart, können Veränderungen der Preisfaktoren auch unabhängig vom Leistungszeitraum zu entsprechenden Preisanpassungen führen.

4.3 Zahlungen sind mangels anderer schriftlicher Vereinbarung innerhalb von 20 Tagen nach Rechnungsdatum netto zu erbringen. ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH ist jedoch berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn zu dem Vertragspartner bisher noch keine Geschäftsbeziehung bestand, Lieferungen ins Ausland erfolgen sollen, der Vertragspartner seinen Geschäftssitz im Ausland hat oder sonstige Gründe vorliegen, die Anlass dazu geben, an einer fristgerechten Zahlung nach Lieferung oder Leistung durch ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH zu zweifeln.

4.4 Werden nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung offener Forderungen von ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH durch den Vertragspartner aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird, ist ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH berechtigt, die weitere Vertragsausführung zu verweigern, bis der Vertragspartner die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie leistet. Dies gilt entsprechend, wenn der Vertragspartner die Bezahlung offener Forderungen verweigert bzw. nicht leistet und keine unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Einwände gegen die Forderungen von ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH bestehen.

4.5 Die Zahlung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH über den geschuldeten Betrag verfügen kann. Bei Annahme von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn dieser eingelöst wurde und ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH über den Betrag verfügen kann. Diskontspesen und sonstige Scheckkosten trägt der Vertragspartner. Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Vertragspartner Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

4.6 ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH ist berechtigt, Zahlungen des Vertragspartners zunächst auf dessen älteste Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

4.7 Gegenforderungen des Vertragspartners berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Vertragspartner nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

5. Lieferungen

5.1 Für den Umfang der Leistung ist die Auftragsbestätigung maßgebend. Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH.

5.2 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab Standort oder Lager von ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH, ab dem der Transportperson die Ware übergeben wird.

5.3 Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit Vertragsschluss. Lieferfristen und -termine sind für ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH nur bindend, wenn diese von ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder bestätigt wurden. Im Übrigen handelt es sich um unverbindliche Angaben zur Lieferzeit. Vereinbarte Lieferfristen sind eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf der Transportperson am Geschäftssitz von ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH oder einem Lager von ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH übergeben wurde oder ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH die Versandbereitschaft mitgeteilt hat, aber aufgrund einer Abnahmeverweigerung durch den Vertragspartner den Geschäftssitz oder das Lager nicht verlassen hat.

5.4 Erfordert die Erbringung der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen durch ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH eine Mitwirkung des Vertragspartners, hat dieser sicherzustellen, dass ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH alle erforderlichen und zweckmäßigen Informationen und Daten rechtzeitig sowie in erforderlicher Qualität zur Verfügung gestellt werden. Erfolgt die Mitwirkungsleistung des Vertragspartners verspätet, gehen daraus resultierende Lieferverzögerungen nicht zu Lasten von ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH.

5.5 Die Lieferfrist beginnt nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen, Informationen, Genehmigungen und Freigaben, der Abklärung aller technischen Fragen sowie den Eingang einer etwaig vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Vertragspartners voraus. Die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen und -termine steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung von ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH. Mit ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH nachträglich vereinbarte Änderungs- oder Ergänzungswünsche führen zu einer angemessenen Verlängerung vereinbarter Liefertermine.

5.6 ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH ist zu zumutbaren Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Vorzeitige Lieferungen oder Leistungen sind zulässig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

5.7 Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so kann ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH den Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen und Lagerkosten verlangen. Sonstige Ansprüche bleiben hiervon unberührt. ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über die Ware zu verfügen und den Vertragspartner mit einer angemessen verlängerten Frist zu beliefern.

6. Gefahrübergang/Versendung

6.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab Standort oder Lager von ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH, ab dem der Transportperson die Ware übergeben wird, d.h. die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Vertragspartner über, sobald die Ware an die Transportperson übergeben worden ist oder zum Zwecke der Versendung das Lager von ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH verlassen hat. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder eine für den Vertragspartner fracht- bzw. kostenfreie Übersendung vereinbart ist. Die Auswahl des Transporteurs und Transportweges erfolgt durch ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen, sofern ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH keine schriftlichen Käufervorgaben vorliegen. ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH wird die Ware auf Wunsch und Kosten des Vertragspartners durch eine Transportversicherung gegen die vom Vertragspartner zu bezeichnenden Risiken versichern.

6.2 Verzögert sich die Übergabe oder Versendung infolge von Umständen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, so geht die Gefahr von dem Tag auf den Vertragspartner über, an dem die Ware versandbereit ist und ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH dies dem Vertragspartner angezeigt hat.

6.3 Wählt ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH die Versandart, den Versandweg und/oder die Versandperson aus, so haftet ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der betreffenden Auswahl.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH aus der Geschäftsverbindung gegen den Vertragspartner zustehen, im Eigentum von ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH. Zu den Forderungen gehören auch Scheck- und Wechselforderungen sowie Forderungen aus laufender Rechnung.

7.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Vertragspartner tritt ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Vertragspartner hiermit seinen Versicherer unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH zu leisten. Weitergehende Ansprüche von ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH bleiben unberührt. Der Vertragspartner hat ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.

7.3 Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Vertragspartner nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH unverzüglich in Textform zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH zu informieren und an den Maßnahmen von ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH zum Schutze der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mitzuwirken. Der Vertragspartner trägt alle von ihm zu vertretenden Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der Ware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von dem Dritten eingezogen werden können.

7.4 Der Vertragspartner tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Vertragspartner hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH zu leisten. Der Vertragspartner ist widerruflich ermächtigt, die an ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH abgetretenen Forderungen treuhänderisch für ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH abzuführen. ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH kann die Einziehungsermächtigung des Vertragspartners sowie die Berechtigung des Vertragspartners zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn sich die Kreditwürdigkeit oder Vermögenslage des Vertragspartners verschlechtert, er in sonstiger Weise die für die Vertragserfüllung maßgebliche geschäftliche Tätigkeit einstellt oder aus sonstigen Gründen zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten nicht mehr in der Lage ist. Ein Weiterverkauf der Forderungen bedarf der vorherigen Zustimmung von ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH. Mit der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner erlischt die Einziehungsbefugnis des Vertragspartners. Im Falle des Widerrufs der Einziehungsbefugnis kann ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH verlangen, dass der Vertragspartner die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

7.5 Im Falle des Zahlungsverzugs des Vertragspartners ist ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner hat ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH oder einem von ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH beauftragten Dritten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren, sie herauszugeben und mitzuteilen, wo sich diese befindet. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Vertragspartner anderweitig verwerten.

7.6 Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Vertragspartner erfolgt stets für ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH. Das Anwartschaftsrecht des Vertragspartners an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH nicht gehörenden Sachen verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwirbt ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Der Vertragspartner verwahrt die neuen Sachen für ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware.

7.7 ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH ist auf Verlangen des Vertragspartners verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei Forderungen auszugehen.

7.8 Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die Eigentumsvorbehaltsregelung nach Ziff. 7.1 bis 7.7 nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Vertragspartner ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen erforderlich sind, wird der Vertragspartner diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Vertragspartner wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

8. Sachmängelansprüche und Haftung

8.1 ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH fertigt und liefert ihre Produkte nach dem bei Vertragsschluss geltenden Stand der Technik. Die Haftung für Sach- und Rechtsmängel richtet sich ausschließlich nach der geschuldeten Beschaffenheit, wie sie abschließend in den Datenblättern und/oder sonstige technische Begleitdokumente von ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH vereinbart wurde, sofern nichts Anderweitiges bestimmt ist.

8.2 Die von ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH verkauften Produkte sind nur für die Verwendung in allgemeinen elektronischen Anwendungen, gemäß dem Datenblatt, bestimmt. Der Vertragspartner bedarf der schriftlichen Zustimmung von ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH, bevor er die Produkte in Bereiche wie, insbesondere aber nicht abschließend, Militär, Luft- und Raumfahrt, Nuklearsteuerung, U-Boote, Transportwesen (Fahrzeugsteuerung, Zugsteuerung, Schiffssteuerung), Transportsignale, Katastrophenschutz, Medizin oder für andere Zwecke einbaut, bei denen eine höhere Sicherheit und Zuverlässigkeit besonders erforderlich ist oder die Möglichkeit schwerwiegender Schäden oder einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit besteht. Die Anwendbarkeit und der Einsatz der Produkte von ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH in eine bestimmte Applikation des Vertragspartners liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Vertragspartners.

8.3 Die Mängelrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist, insbesondere die gelieferte Ware bei Erhalt überprüft und ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH offenkundige Mängel und Mängel, die bei einer solchen Prüfung erkennbar waren, unverzüglich nach Erhalt der Ware in Textform anzeigt. Versteckte Mängel hat der Vertragspartner unverzüglich nach ihrer Entdeckung ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH in Textform anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen, bei offenkundigen Mängeln und Mängel, die bei einer ordnungsgemäßen Prüfung erkennbar waren, nach Lieferung bzw. bei versteckten Mängeln nach Entdeckung erfolgt, wobei zur Fristwahrung die Absendung der Anzeige bzw. Rüge genügt. Versäumt der Vertragspartner die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH für den Mangel ausgeschlossen. Der Vertragspartner hat die Mängel bei ihrer Mitteilung an ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH in Textform und detailliert zu beschreiben.

8.4 Soweit nichts anderes vereinbart, hat der Vertragspartner die Ware zur Prüfung von Mängeln zunächst auf seine Kosten an ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH zu liefern. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten im Sinne des § 439 Abs. 2 und Abs. 3 BGB trägt ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH nur, wenn sich bei der Prüfung herausstellt, dass tatsächlich ein Mangel vorliegt, und soweit sich diese Aufwendungen nicht dadurch erhöhen, dass die Ware durch den Vertragspartner nach einem anderen Ort als der Lieferadresse verbracht wurde. Personal- und Sachkosten, die der Vertragspartner in diesem Zusammenhang geltend macht, sind auf Selbstkostenbasis zu berechnen.

8.5 Bei Mängeln der Ware ist ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Ware berechtigt.

8.6 Sofern ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH nach einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage ist, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Lieferpreis mindern. Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, dem Vertragspartner unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus verzögert.

8.7 Das Rücktrittsrecht des Vertragspartners ist ausgeschlossen, wenn er zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die Rückgewähr nach der Natur der empfangenen Leistung unmöglich ist, von ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH zu vertreten ist oder sich der Mangel erst bei der Verarbeitung oder Umbildung der Ware gezeigt hat. Das Rücktrittsrecht ist weiter ausgeschlossen, wenn ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH den Mangel nicht zu vertreten hat und wenn ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH statt der Rückgewähr Wertersatz zu leisten hat.

8.8 Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Behandlung oder unsachgemäß ausgeführter Änderungen oder Reparaturen der Ware durch den Vertragspartner oder Dritte entstehen keine Mängelansprüche. Dasselbe gilt für Mängel, die dem Vertragspartner zuzurechnen oder die auf eine andere technische Ursache als der ursprüngliche Mangel zurückzuführen sind. Insbesondere hat der Vertragspartner die Betriebs-, Lager- und/oder Wartungsempfehlungen von ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH bzw. des Herstellers zu befolgen.

8.9 Für den Fall, dass es sich bei den Waren um digitale Produkte i.S.d. §§ 327 ff. BGB oder Waren mit digitalen Elementen gem. § 475b BGB handelt, haftet ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH ferner gegenüber dem Vertragspartner für die Bereitstellung von Aktualisierungen ausschließlich für die Dauer und in dem Umfang, wie nach der gem. Ziffer 3.5 Satz 2 dieser AGB vereinbarten Beschaffenheit geschuldet oder sonst mit dem Vertragspartner schriftlich vereinbart.

8.10 Ansprüche des Vertragspartners auf Aufwendungsersatz anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auch ein vernünftiger Dritter gemacht hätte.

8.11 ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH haftet nicht für Schäden, die ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH nicht zu vertreten hat, insbesondere nicht für Schäden, die durch eine unsachgemäße Anwendung oder Handhabung der Produkte entstanden sind. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Betriebs-, Lager- und Wartungsempfehlungen von ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH bzw. des Herstellers zu befolgen, nur autorisierte Änderungen vorzunehmen, Ersatzteile fachgerecht auszuwechseln und Verbrauchsmaterialien zu verwenden, die den erforderlichen Spezifikationen entsprechen. Sowohl vor als auch regelmäßig nach Erbringung der Lieferungen und Leistungen durch ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH hat der Vertragspartner ggf. Datensicherungen an seinen EDV-Systemen in ausreichend regelmäßigen Abständen vorzunehmen. ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch Verletzung der vorgenannten Obliegenheiten des Vertragspartners entstehen oder darauf zurückzuführen sind.

8.12 Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für die zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) und für die Haftung wegen des arglistigen Verschweigens von Mängeln. Für leichte Fahrlässigkeit haftet ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung von ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrages typischerweise gerechnet werden muss.

8.13 Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Vertragspartners beträgt ein Jahr, sofern die mangelhafte Ware nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Sie gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Ware. Die unbeschränkte Haftung von ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler bleibt unberührt. Eine Stellungnahme von ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH zu einem von dem Vertragspartner geltend gemachten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen, sofern der Mängelanspruch von ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH in vollem Umfang zurückgewiesen wird.

8.14 Die in § 445b Abs. 2 S. 1 BGB bestimmte Ablaufhemmung für die Verjährung von Rückgriffsansprüchen endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH dem Vertragspartner die Ware abgeliefert hat. Für den Fall des Letztverkaufs der Ware an einen Verbraucher kann sich ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH hierauf nur berufen, wenn ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH dem Vertragspartner gleichzeitig einen gleichwertigen Ausgleich einräumt.

9. Produkthaftung

9.1 Der Vertragspartner wird die Ware nicht verändern, insbesondere wird er vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Ware nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Vertragspartner ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit der Vertragspartner für den haftungsauslösenden Fehler verantwortlich ist.

9.2 Wird ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH aufgrund eines Produktfehlers der Ware zu einem Produktrückruf oder einer -warnung veranlasst, so wird der Vertragspartner ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH unterstützen und alle ihm zumutbaren, von ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH angeordneten Maßnahmen treffen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Kosten des Produktrückrufs oder der -warnung zu tragen, soweit er für den Produktfehler und den eingetretenen Schaden verantwortlich ist. Weitergehende Ansprüche von ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH bleiben unberührt.

9.3 Der Vertragspartner wird ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH unverzüglich in Textform über ihm bekanntwerdende Risiken bei der Verwendung der Waren und mögliche Produktfehler informieren.

10. Höhere Gewalt

10.1 Sofern ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Lieferung der Ware gehindert wird, wird ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Vertragspartner zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH die Erfüllung ihrer Pflichten durch unvorhersehbare und von ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, Pandemien und Epidemien, behördliche Maßnahmen, insbesondere Quarantäne-anordnungen, Energiemangel, Lieferhindernisse bei einem Zulieferer oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird.

10.2 ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als drei Monate andauert und die Erfüllung des Vertrages infolge des Hindernisses für ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH nicht mehr von Interesse ist. Auf Verlangen des Vertragspartners wird ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH nach Ablauf der Frist erklären, ob sie von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Ware innerhalb einer angemessenen Frist liefern wird.

11. Geheimhaltung

Der Vertragspartner und ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH sind verpflichtet, sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit von der anderen Partei offengelegte Informationen, die als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind oder aufgrund der Umstände der Offenlegung als solche erkennbar sein müssten, unbefristet geheim zu halten und sie weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Der Vertragspartner und ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Vertragspartners aus dem Vertragsverhältnis auf Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung von ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH möglich.

12.2 Für die Rechtsbeziehungen des Vertragspartners zu ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

12.3 Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mit dem Vertragspartner unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH. ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

12.4 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Vertragspartners und von ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH ist der Sitz von ADLER Elektrotechnik Leipzig GmbH.

12.5 Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Vertrages mit dem Vertragspartner ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesen AGB oder dem Vertrag mit dem Vertragspartner eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieser AGB oder des Vertrages mit dem Vertragspartner vereinbart worden wäre, sofern die Vertragsparteien diesen Gesichtspunkt von vorneherein bedacht hätten.